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Satzung

Satzung von „Kawaida – Sozialer Dienst in Afrika“ 
(vom 07. April 2006) 
 

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform 

 
(1) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und den Namen „Kawaida – Sozialer Dienst in Afrika“ führen. 
 
(2) Der Sitz des Vereins ist Hamburg. 
 
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 
 
 

§ 2 Zweck des Vereins

 
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Entwicklungshilfe. Insbesondere soll die Verbesserung der Bildungschancen und Lebensbedingungen von Kindern und Jugendlichen in Entwicklungsländer erreicht werden. Es soll Kindern benachteiligter Bevölkerungsgruppen der Schulbesuch ermöglicht bzw. erleichtert sowie die Ausbildung geistig behinderter Kinder und Jugendlicher gefördert werden. Die Hilfe soll den Betroffenen direkt und unbürokratisch gewährt werden, wobei die Verwaltungskosten so gering wie möglich zu halten sind.
 
(2) Dieser Satzungszweck wird verwirklicht durch 
(a) ideelle und materielle Unterstützung des in § 2 (1) genannten Personenkreises.
(b) die Anwerbung, Entsendung und Betreuung von Freiwilligen, z. B. FSJler oder ADiA-Leistende, für soziale Dienstleistungen in konkreten Projekten der „Dritten Welt“, wie z. B. Schulen, Kindergärten und Umweltprojekte. Die Freiwilligen sollen in diesen Projekten aktiv mitarbeiten und durch ihre Arbeit helfen die dortigen Lebensbedingungen zu verbessern.
(c) die Übernahme von Schulgebühren besonders benachteiligter Kinder und Jugendlicher aus Entwicklungsländern, die sich einen Schulbesuch sonst nicht leisten könnten.
 
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
 
(4) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Vereinsmittel dürfen zur Verwirklichung des Vereinszweckes nach Vorstandsbeschluss durch vom Vorstand autorisierte Hilfspersonen im Sinne von § 57 Abs. 1 AO verwendet werden sowie nach § 58 Ziff. 2 AO teilweise einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken zugewendet werden. Der Verein ist politisch und religiös neutral.
 
(5)Die Weiterleitung der Mittel an eine ausländische Körperschaft erfolgt nur, sofern sich der Empfänger verpflichtet, jährlich spätestens vier Monate nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres einen detaillierten Rechenschaftsbericht über die Verwendung der vom Verein erhaltenen Mittel vorzulegen. Ergibt sich aus diesem Rechenschaftbericht nicht, dass mit diesen Mitteln ausschließlich die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verfolgt werden oder kommt der Empfänger der Mittel der Pflicht zur Vorlage des Rechenschaftsberichtes nicht nach, wird die Weiterleitung der Vereinsmittel unverzüglich eingestellt.
 
 

§ 3 Mitglieder des Vereins

 
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
 
 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

 
(1) Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme.
 
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Ein ablehnender Bescheid bedarf keiner Begründung. Der Aufgenommene erhält Kenntnis von der Aufnahme.
 
 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

 
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein. Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden. 
 
(2) Ein Mitglied kann auf Beschluss von zwei Dritteln des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen des Vereines verstößt, die Verwirklichung des Vereinszwecks gefährdet oder seinen Beitrag trotz Mahnung nicht entrichtet. 
 
(3) Der Ausschluss muss nicht begründet werden.
 
 

§ 6 Mittel

 
Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden aufgebracht 
(a) durch jährliche Mitgliedsbeiträge; 
(b) durch freiwillige Zuwendungen; 
(c) durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln; 
(d) entfällt
 

§ 7 Beiträge

 
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, einen Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. 
 
(2) Der Mitgliedsbeitrag ist spätestens zum 31.12. eines jeden Jahres für das folgende Geschäftsjahr fällig und zahlbar.
 
 

§ 8 Mitgliederversammlung

 
(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan. Aktiv und passiv wahlberechtigt sowie stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. 
 
(2) Die Mitgliederversammlung wird durch den von ihr gewählten Versammlungsleiter geleitet und ist mindestens einmal im Jahr unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung sowie von Tagungsort und -zeit mit einer 14tägigen Frist vom Vorstand einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich.
 
(3) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme eines solchen Antrages ist die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht für Anträge auf Satzungsänderung und Auflösung des Vereins. Diese sind so rechtzeitig einzureichen, dass sie innerhalb der Frist nach Abs. 2 den einzelnen Mitgliedern bekannt gegeben werden können. 
 
(4) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentlichen Mitgliederversammlungen gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend. 
 
 

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

 
(1) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind 
(a) Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge; 
(b) die Wahl der Mitglieder des Vereinsvorstandes für jeweils zwei Jahre; 
(c) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge; 
(d) die Genehmigung der Jahresendabrechnung; 
(e) die Entlastung des Vorstandes; 
(f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen; 
(g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins. 
 
(2) In Angelegenheiten die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Anweisungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen. 
 
 

§ 10 Verfahrensordnung der Mitgliederversammlung

 
(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen wurde. 
 
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und der Höhe des Mitgliedsbeitrages ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins von drei Vierteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung von drei Vierteln aller anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei dem Beschluss über die Auflösung des Vereins müssen mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. 
 
(3) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit von dem Versammlungsleiter und dem von ihm zu Beginn der Versammlung zu bestimmenden Schriftführer zu bescheinigen ist. 
 
(4) Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge als Anlage zur Niederschrift zu geben.
 
 

§ 11 Vereinsvorstand

 
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt.
 
(2) Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
 
(3) Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder gemeinsam vertreten.
 
(4) Der 1. Vorsitzende führt die laufenden Vereinsgeschäfte. Vorstandsmitglieder können auf Beschluss der Mitgliederversammlung für ihre Tätigkeit als Geschäftsführer eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten.
 
(5) Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt entsprechende Änderungen eigenständig nach Beschluss durch die Mitgliederversammlung durchzuführen.
 
 

§ 12 Schriftform

 
In allen vereinsinternen Angelegenheiten, in denen diese Satzung die Schriftform verlangt, genügt die digitale Übermittlung. 
 
 

§ 13 Bestimmung zur Auflösung des Vereines

 
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die 
Deutsch-Tansanische Partnerschaft e.V.
Max-Brauer-Allee 44
22765 Hamburg,
die es ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.